|
Fachgebiete und Stundenverteilung
Auf den Punkt gebracht:
Technologie
Arbeitsverfahren und Kommunikation
Recht
Flyer 
Download PDF-File
Der Werkfeuerwehrtechniker
Ein neuer IHK-Fortbildungsberuf: Geprüfter Werkfeuerwehrtechniker
Über 10. 000 hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige gibt es zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland. Grundlage ihrer Tätigkeit ist neben einem abgeschlossenen Beruf die Ausbildung zum Berufsfeuerwehrmann bzw. eine entsprechende Ausbildung zum Werkfeuerwehrangehörigen nach den jeweils geltenden Ländergesetzen. Die Inhalte dieser Ausbildung sind sehr stark an den Aufgaben im Einsatz ausgerichtet. Die täglichen Anforderungen im Werkfeuerwehrdienst werden im zunehmenden Maße von Tätigkeiten im vorbeugenden technischen Bereich geprägt, die mit den Rechtsvorschriften der Länder nicht abgedeckt sind. Vor diesem Hintergrund ist der Weiterbildungsbedarf in den letzten Jahren stark gestiegen. Lediglich bei der IHK in Regensburg existiert seit 1991 die Möglichkeit, einen anerkannten IHK-Abschluss zur „Brandschutz-Fachkraft“ zu erwerben.
Unter der Koordination des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) haben deshalb Sachverständige des Bundesverbandes Betrieblicher Brandschutz
Werkfeuerwehrverband Deutschland e. V., Arbeitnehmervertreter der IG BCE, Verdi sowie IG Metall gemeinsam ein Weiterbildungskonzept entwickelt.
Warum überhaupt Weiterbildung?
Es gibt viele Gründe für eine gezielte und qualifizierte Weiterbildung. Ein besonders interessanter Aspekt, weil in die Zukunft geblickt, ist der Bezug zum demographischen Wandel.
Jeder weiß es: Unsere Gesellschaft wird älter. Die Zahl der jungen Menschen nimmt ab, die Zahl der Älteren nimmt zu und das bei insgesamt sinkenden Bevölkerungszahlen. Schätzungen besagen, dass in zehn bis zwanzig Jahren nicht mehr genügend qualifizierte Fachkräfte zur Verfügung stehen. Die Unternehmen müssen erkennen, mit durchschnittlich älteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu arbeiten und dennoch innovativ zu bleiben. Dies hat zur Folge Wege zu finden, zusätzliche Arbeitskraftpotenziale zu entdecken und zu aktivieren, um weiterhin erfolgreich zu sein.
Die Notwendigkeit des „lebenslangen Lernens“ ist längst erkannt und akzeptiert.
Woran es fehlt, sind die adäquaten Weiterbildungsmöglichkeiten. Gerade für Ältere trifft das im besonderen Maße zu.
Was uns der demographische Wandel mehr oder weniger aufzwingt, ist die Erschließung von Weiterbildungsmaßnahmen für alle Altergruppen.
Während die Stärken junger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinlänglich bekannt sind und gerade im Feuerwehrwesen die körperliche Leistungsfähigkeit sehr stak im Vordergrund gestellt wird, gilt das für Ältere nicht.
Das muss neu bedacht werden. Das bedingt auch, neue Sichtweisen zu den Kompetenzen und Fähigkeiten älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzunehmen.
Machen wir uns die Stärken Älterer wie z. B. besseres Problemlösungsverhalten bei komplexen Aufgaben, Optimierung von Entscheidungsprozessen, bessere zeitliche Flexibilität, verbale Fähigkeiten oder betriebsspezifische Erfahrungen bewusst.
Diese Stärken können wir nutzen. In dem wir Weiterbildungsmaßnahmen anbieten, die auf vorhandene Erfahrungswerte aufbauen, schaffen wir gute Voraussetzungen für eine größtmögliche Akzeptanz.
Gleichermaßen bieten Weiterbildungen aber auch Anregungen für jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sich schon frühzeitig für die Zukunft zu qualifizieren.
Vor diesem Hintergrund bekommen die Frage, was mache ich mit meinen Feuerwehrangehörigen, wenn sie nicht mehr voll Leistungsfähig sind, eine andere Bedeutung.
Fakt ist: Lebenslanges Lernen gilt als zentrale Strategie zur Förderung und langfristigen Sicherung von Beschäftigungsfähigkeit. Besonders zu beachten ist eben die berufliche Weiterbildung der großen Gruppe gering qualifizierter Personen, die ein erhebliches Arbeitsmarktrisiko trägt und auch in Zukunft tragen wird.
Ein weiter gewichtiger Punkt zur qualifizierten Fortbildung ist der Nachweis eines Qualitätsstandards. Da bietet gerade das „Qualitätssiegel IHK“ den notwendigen Rahmen und ist allseits anerkanntes Qualitätsmerkmal.
Gerade der Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz ist Kern jeder IHK-Prüfung.
Von einer qualifizierten und zukunftsorientierten Weiterbildung profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.
Für die Arbeitnehmer sind es die fachlichen herausfordernden Tätigkeiten in ihrem bevorzugten Arbeitsfeld Brandschutz verbunden mit einer langfristigen Sicherung ihrer Beschäftigungsfähigkeit. Der Arbeitgeber profitiert von motivierten und vielseitig einsetzbaren und erfahrenen Mitarbeitern.
Das ist es, was wir für die Zukunft brauchen!
Ausbildungsberuf und Fortbildungsberuf
Häufig werden die Begriffe Ausbildungsberuf und Fortbildungsberuf gleichermaßen verwendet, was so nicht korrekt ist.. Der Ausbildungsberuf basiert wie der Fortbildungsberuf auf dem Berufsbildungsgesetz.
Ansonsten gibt es keine weiteren Gemeinsamkeiten.
Der Ausbildungsberuf schließt sich an eine Schulausbildung an und ist dual aufgebaut. Mit dem dualen Ausbildungssystem ist die praktische berufliche Ausbildung im Ausbildungsbetrieb und die schulische Begleitung in der Berufsschule mit Schulpflicht zu verstehen. Die Ausbildung wird in Verordnungen geregelt wie z. B. Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer.
Fortbildungsberufe bauen auf bereits vorhandene abgeschlossene Berufsausbildungen auf. Die Anforderungen an die Kenntnisse und Fertigkeiten werden in einer besonderen Rechtsvorschrift, in denen die Prüfungsanforderungen geregelt werden, beschrieben. Man kann es als eine Prüfungsordnung bezeichnen. Kern ist, das die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geprüft werden und man darauf hin das IHK-Zertifikat über die bestandene Prüfung bekommt. Das heißt, jeder kann sich zur Prüfung bei der IHK anmelden, sofern er nachweisen kann, dass er die Qualifikationen besitzt. Dennoch werden in der Regel Lehrgänge bzw. Vorbereitungskurse für diese Fortbildungsprüfungen angeboten. Dazu existieren Rahmenpläne und Lernziele, die unter der Federführung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) entstehen.
Der Begriff des Werkfeuerwehr-„Technikers“
Über den Begriff Techniker wurde sehr kontrovers diskutiert. Es haben sich viele Leute den Kopf darüber zerbrochen. Zu Klarstellung sei nur soviel gesagt, dass der Begriff des Technikers nicht geschützt ist. Vielmehr findet man in der Berufswelt weitere „Techniker“ wie z. B. den Autoservicetechniker, um nur einen zu nennen. Dem gegenüber sind die staatlich geprüften Techniker zu sehen, die an einer anerkannten Technikerschule ihren Abschluss gemacht haben. Weitere Begriffe wie die der „Fachkraft“ sind bereits ebenso besetzt und treffen nicht das, was eben ein Werkfeuerwehrtechniker leisten muss. Deshalb hat man sich für den Werkfeuerwehrtechniker entschieden. Auch wissentlich, dass allein mit der Begrifflichkeit des Technikers keine Höhergruppierungen im Tarifgefüge mit verbunden sein können. Die Einordnung in ein Gehaltsgefüge orientiert sich alleine an den Anforderungen einer Stelle. Und diese unterliegen den Bewertungskriterien der einzelnen Unternehmen und den Tarifbedingungen.
Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung „Geprüfter Werkfeuerwehrtechniker“
Die Rechtsvorschriften regeln alle Details zur Prüfung wie z. B. Prüfungsziel, die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Anforderungen und Inhalte der Prüfung. Der Schwerpunkt der Prüfung liegt auf integrierte Aufgabenstellungen und Arbeitsproben in entsprechend typischen betrieblichen Handlungsaufträgen. Die Handlungsorientierung steht im Vordergrund. Warten, Prüfen, Instandsetzen und Dokumentieren sind Kernelemente in den täglichen Aufgabenstellungen eines Werkfeuerwehrmannes.
Ziel der Prüfung
Kern der Prüfung ist der Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz. Es werden im wesentlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen abverlangt, die vorhanden sein müssen, um folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Werkfeuerwehrtechnikers/einer Geprüften Werkfeuerwehrtechnikerin wahrnehmen
zu können:
Warten, Prüfen, Instandsetzen und Dokumentieren von persönlichen Schutzausrüstungen und Sicherheitsgeschirren; prüfen, dokumentieren und instandsetzen von Ausrüstungen zur Ersten Hilfe,
Warten, Prüfen, Instandsetzen, Dokumentieren von Löschgeräten, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Anlagen zur Löschwasserversorgung, Löschwasserrückhalte-Einrichtungen, Löschanlagen und von Feuerschutzabschlüssen; Prüfen und Dokumentieren von Gefahrenmeldeanlagen; Planen, Prüfen, Installieren und Dokumentieren von Fluchtwegbeschilderungen,
Warten, Prüfen, Instandsetzen, Dokumentieren von Geräten zur Gefahrenabwehr sowie von Leitern, Hebezeugen und Winden; Anwenden, Warten, Prüfen, Instandsetzen und Dokumentieren von Warn- und Messgeräten,
Durchführen von Sicherheitsposten; sachgerechtes Umgehen mit Gefahrstoffen; Befreien von Personen aus Aufzügen; Kommunizieren und Zusammenarbeiten mit anderen Betriebseinheiten, Fremdfirmen und Besuchern; eigenverantwortliches, teamorientiertes und kostenbewusstes Handeln; unterweisen von Mitarbeitern und Dritten in sicherheitsgerechtem Handeln sowie im Umgang mit sicherheitstechnischen Einrichtungen,
Prüfen der Einhaltung der Arbeitssicherheits- und Umwelt-schutzvorschriften sowie Einleiten von Maßnahmen; beachten berufsbezogener technischer Regeln und Rechtsvorschriften.
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
eine Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes oder der Werkfeuerwehren in der jeweiligen gültigen landesrechtlichen Fassung abgeschlossen hat
und
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis
oder
eine Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen
Dienstes oder der Werkfeuerwehren in der jeweiligen gültigen landesrechtlichen
Fassung abgeschlossen hat und eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Werkfeuerwehrtechnikers/einer Geprüften Werkfeuerwehrtechnikerin haben.
Es kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Gliederung und Durchführung der Prüfung
Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
Technologie,
Arbeitsverfahren und Kommunikation,
Recht.
Die Prüfung ist schriftlich, praktisch und mündlich durchzuführen.
Anforderungen und Inhalte der Prüfung
Handlungsbereich „Technologie“
Er enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
Persönliche Schutzausrüstung,
Brandschutztechnik,
Mobile Mess- und Rettungsgeräte.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Persönliche Schutzausrüstung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, geeignete Ausrüstungen wie Kopf-, Augen-, Hand-, Fuß-, Körper-, ABC- und Schnittschutz sachgerecht auszuwählen, deren Aufbau zu kennen sowie deren Anwendung zu beherrschen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, persönliche Schutzausrüstungen zu erläutern, zu pflegen, instand zu halten sowie deren Funktionsfähigkeit zu prüfen.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Brandschutztechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Arten, Aufbau und Funktionsweise von baulicher, stationärer und teilbeweglicher Brandschutztechnik sowie von Fahrzeugen und Geräten für den abwehrenden Brandschutz zu kennen, diese im Einsatzfall zu beherrschen, instand zu halten sowie die Funktionsfähigkeit wiederherzustellen und zu prüfen
Im Qualifikationsschwerpunkt „Mobile Mess- und Rettungsgeräte“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, geeignete Geräte sachgerecht auszuwählen sowie deren Aufbau, Anwendung und Bedienung zu beherrschen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, mobile Mess- und Rettungsgeräte zu erläutern, zu pflegen, instand zu halten sowie deren Funktionsfähigkeit zu prüfen.
Handlungsbereich „Arbeitsverfahren und Kommunikation“
Er enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
Arbeitsverfahren,
Kommunikation.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitsverfahren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Regelungen des Arbeits-, Umwelt- und Brandschutzes auf unterschiedlichen Arbeitsstellen und bei verschiedenen Arbeitsverfahren wirtschaftlich anwenden zu können.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Informationen zu verarbeiten, Gespräche zu führen, Präsentationen und Unterweisungen durchzuführen, mit Konflikten umzugehen sowie die Aufgaben, auch im Team, kundenorientiert ausführen zu können.
Handlungsbereich „Recht“
Er enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr,
Arbeitsschutz- Brandschutz- und Umweltschutzrecht,
Technische Regeln und Rechtsvorschriften.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der privatwirtschaftlichen Aufgabenstellungen in Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Aufgaben, Grundzüge einschlägiger Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen zu kennen sowie bei deren Einhaltung mitzuwirken.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitsschutz-, Brandschutz- und Umweltschutzrecht“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetzte, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu kennen sowie bei ihrer Einhaltung in der Praxis mitzuwirken. Die Fähigkeit umfasst, Störungen zu beurteilen und Maßnahmen einzuleiten.
Im Qualifikationsschwerpunkt „Technische Regeln und Rechtsvorschriften“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Vorschriften, Bestimmungen und berufsbezogene technische Regeln in Bezug auf den Gefahrenschutz zu beachten.
Rahmenplan mit Lernzielen
Der Rahmenplan ist Richtschnur für Lehrgangsträger und Dozenten, gemeinsam Inhalte zuzuordnen und Unterrichtsstunden einzuteilen.
Ziel ist, die Teilnehmer optimal auf die Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) vorzubereiten.
Der Rahmenplan hilft darüber hinaus, lernzielorientierte Aufgaben für die Prüfung zu entwerfen.
Fachgebiete und Stundenverteilung |
|
|
|
|
0. Lern- und Arbeitsmethodik
|
|
UStd. |
10 |
IV |
1 „Technologie“
|
|
UStd. |
200 |
|
2. „Arbeitsverfahren und Kommunikation“
|
|
UStd. |
90 |
|
3. „Recht“
|
|
UStd. |
80 |
|
Gesamtdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
|
UStd. |
380 |
|
Es sind seitens einiger großer Werkfeuerwehren Aktivitäten im Gange, das Berufsbild möglich bald in die Praxis umzusetzen und zum Leben zu erwecken.
Zur Zeit gibt es vorbereitende Gespräche mit einzelnen Industrie- und Handelskammern (z. B. IHK Darmstadt, IHK Ludwigshafen, IHK Berlin sowie IHK Cottbus), die Weiterbildung zum Geprüften Werkfeuerwehrtechniker einzuführen und die entsprechenden Prüfungsausschüsse einzurichten.
Interessenten gibt es ausreichend. Die Bedarfe sind vorhanden.
Vor diesem Hintergrund kann zuversichtlich nach vorne geschaut werden.
|