DIHK-Empfehlung zum Erlass Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Geprüfter Werkfeuerwehrtechniker/Geprüfte Werkfeuerwehrtechnikerin
Die Industrie- und Handelskammer (...) erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom (...) als zuständige Stelle nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl I, Seite 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I, Seite 2954) folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Werkfeuerwehrtechniker/zur Geprüften Werkfeuerwehrtechnikerin.
§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Werkfeuerwehrtechniker/ zur Geprüften Werkfeuerwehrtechnikerin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Werkfeuerwehrtechnikers/einer Geprüften Werkfeuerwehrtechnikerin wahrnehmen
zu können:
- Warten, Prüfen, Instandsetzen und Dokumentieren von persönlichen Schutzausrüstungen und Sicherheitsgeschirren; prüfen, dokumentieren und instandsetzen von Ausrüstungen zur Ersten Hilfe,
- Warten, Prüfen, Instandsetzen, Dokumentieren von Löschgeräten, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Anlagen zur Löschwasserversorgung, Löschwasserrückhalte-Einrichtungen, Löschanlagen und von Feuerschutz-abschlüssen; Prüfen und Dokumentieren von Gefahrenmeldeanlagen; Planen, Prüfen, Installieren und Dokumentieren von Flucht-wegbeschilderungen,
- Warten, Prüfen, Instandsetzen, Dokumentieren von Geräten zur Gefahrenabwehr sowie von Leitern, Hebezeugen und Winden; Anwenden, Warten, Prüfen, Instandsetzen und Dokumentieren von Warn- und Messgeräten,
- Durchführen von Sicherheitsposten; sachgerechtes Umgehen mit Gefahrstoffen; Befreien von Personen aus Aufzügen; Kommunizieren und Zusammenarbeiten mit anderen Betriebseinheiten, Fremdfirmen und Besuchern; eigenverantwortliches, teamorientiertes und kostenbewusstes Handeln; unterweisen von Mitarbeitern und Dritten in sicherheitsgerechtem Handeln sowie im Umgang mit sicherheitstechnischen Einrichtungen,
- Prüfen der Einhaltung der Arbeitssicherheits- und Umwelt-schutzvorschriften sowie Einleiten von Maßnahmen; beachten berufs-
bezogener technischer Regeln und Rechtsvorschriften.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- .eine Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes oder der Werkfeuerwehren in der jeweiligen gültigen landesrechtlichen Fassung abgeschlossen hat und
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- eine Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehr-technischen Dienstes oder der Werkfeuerwehren in der jeweiligen gültigen landesrechtlichen Fassung abgeschlossen hat und eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Die Berufspraxis gemäß Abs. 1 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Werkfeuerwehrtechnikers/einer Geprüften Werkfeuerwehr-technikerin gemäß § 1 Abs.2 haben.
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen
§ 3
Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
1. Technologie,
2. Arbeitsverfahren und Kommunikation,
3. Recht.
(2) Die Prüfung ist schriftlich, praktisch und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist in Form von zwei, die Handlungsbereiche integrierenden Aufgabenstellungen gemäß § 4 durchzuführen. Die praktische Prüfung ist in Form von drei praxisorientierten Arbeitsproben durchzuführen. Die einzelnen Arbeitsproben sind so zu gestalten, dass sie sich jeweils auf einen Qualifikationsschwerpunkt des Handlungsbereichs „Technologie“ gem. § 4 Abs. 1 beziehen. Die mündliche Prüfung ist im Anschluss als situationsbezogenes Fachgespräch durchzuführen. Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Qualifikationsschwerpunkt gem. § 4 Abs. 2 Nr.2 den Schwerpunkt bilden. Darüber hinaus sollen andere Qualifikationsschwerpunkte gem. § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 mitberücksichtigt werden.
§ 4
Anforderungen und Inhalte der Prüfung
(1) Der Handlungsbereich „Technologie“ enthält folgende Qualifikations-schwerpunkte:
- Persönliche Schutzausrüstung,
- Brandschutztechnik,
- Mobile Mess- und Rettungsgeräte.
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Persönliche Schutzausrüstung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, geeignete Ausrüstungen wie Kopf-, Augen-, Hand-, Fuß-, Körper-, ABC- und Schnittschutz sachgerecht auszuwählen, deren Aufbau zu kennen sowie deren Anwendung zu beherrschen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, persönliche Schutzausrüstungen zu erläutern, zu pflegen, instand zu halten sowie deren Funktionsfähigkeit zu prüfen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Auswahl und Einsatz von geeigneten Ausrüstungen wie Kopf-, Augen-, Hand-, Fuß-, Körper-, ABC- und Schnittschutz,
Durchführen und Dokumentieren von Prüfungen,
Überwachen und Bewerten der Funktionsfähigkeit,
Sachgerechtes Pflegen und Gewährleisten der sachgerechten Aufbewahrung,
Instandhalten und veranlassen von Instandhaltungsarbeiten einschließlich Dokumentation,
Ausrüstungsgegenstände der sachgerechten Entsorgung zuführen.
2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Brandschutztechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Arten, Aufbau und Funktionsweise von baulicher, stationärer und teilbeweglicher Brandschutztechnik sowie von Fahrzeugen und Geräten für den abwehrenden Brandschutz zu kennen, diese im Einsatzfall zu beherrschen, instand zu halten sowie die Funktionsfähigkeit wiederherzustellen und zu prüfen. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- Bedienen von baulicher, stationärer und teilbeweglicher Brandschutztechnik sowie von Fahrzeugen und Geräten für den abwehrenden Brandschutz,
- Durchführen und Dokumentieren von Prüfungen,
- Überwachen und Bewerten der Funktionsfähigkeit,
- Wiederherstellen der Funktionsfähigkeit und Gewährleisten der sachgerechten Aufbewahrung,
- Instandhalten und Veranlassen von Instandhaltungsarbeiten einschließlich Dokumentation.
3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Mobile Mess- und Rettungsgeräte“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, geeignete Geräte sachgerecht auszuwählen sowie deren Aufbau, Anwendung und Bedienung zu beherrschen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, mobile Mess- und Rettungsgeräte zu erläutern, zu pflegen, instand zu halten sowie deren Funktionsfähigkeit zu prüfen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- Auswahl von Messgeräten für den Nachweis von Gefahren,
- Durchführen und dokumentieren von Messungen,
- Bewerten und Beachten von Messergebnissen,
- Auswahl und Einsatz von Geräten zur Sicherung, Befreiung und Rettung von Personen und Tieren sowie zur Sicherstellung eines patientengerechten Transports,
- Durchführen und dokumentieren von Prüfungen,
- Überwachen und Bewerten der Funktionsfähigkeit von mobilen Mess- und Rettungsgeräten,Wiederherstellen der Funktionsfähigkeit und Gewährleisten der sachgerechten Aufbewahrung von Mess- und Rettungsgeräten,
- Instandhalten und Veranlassen von Instandhaltungsarbeiten von Mess- und Rettungsgeräten einschließlich Dokumentation.
(2) Der Handlungsbereich „Arbeitsverfahren und Kommunikation“ enthält
folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- Arbeitsverfahren,
- Kommunikation.
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitsverfahren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Regelungen des Arbeits-, Umwelt- und Brandschutzes auf unterschiedlichen Arbeitsstellen und bei verschiedenen Arbeitsverfahren wirtschaftlich anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Quali-
fikationsinhalte geprüft werden:
a. Festlegen von Arbeitsschritten für den eigenen Arbeitsbereich und
Einsetzen von Arbeits- und Organisationsmitteln unter Beachtung der
Arbeitssicherheit sowie der Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen,
b. Durchführen der aktuellen Gefährdungsbeurteilung bei risikogeneigten
Arbeiten,
c. Einwirken auf Arbeitsabläufe in der Zusammenarbeit mit Dritten,
d. Durchführen, Veranlassen und Kontrollieren von Sicherungsmaßnahmen
insbesondere zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, zum Schutz der
Umwelt sowie zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz,
e. Durchführen von Nachkontrollen an den Arbeitsstellen bei Unterbrechung
oder nach Abschluss der Arbeiten,
f. kontinuierliches Dokumentieren von Maßnahmen.
2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Informationen zu verarbeiten, Gespräche zu führen, Präsentationen und Unterweisungen durchzuführen, mit Konflikten umzugehen sowie die Aufgaben, auch im Team, kundenorientiert ausführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a. Auswählen und Bewerten von Informationen,
b. situationsgerechtes Führen und Wiedergeben von Gesprächen,
c. fachgerechtes Präsentieren von Sachverhalten unter Verwendung unterschiedlicher Lehrtechniken und -methoden sowie Erläutern der Verhaltensweisen in Gefahrensituationen,
d. Planen und Koordinieren der Arbeiten im Team,
e. Umgehen mit Konflikten,
f. Erstellen von schriftlichen Meldungen und Protokollen.
(3) Der Handlungsbereich „Recht“ enthält folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr,
- Arbeitsschutz- Brandschutz- und Umweltschutzrecht,
- Technische Regeln und Rechtsvorschriften.
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der privatwirtschaftlichen Aufgabenstellungen in Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Aufgaben, Grundzüge einschlägiger Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen zu kennen sowie bei deren Einhaltung mitzuwirken. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a. Kennen gesetzlicher Grundlagen für Werkfeuerwehren sowie der betrieb-
lichen Gefahrenabwehrplanung,
b. Berücksichtigen der gesetzlichen Zuständigkeitsbereiche und des
Handlungsrahmens für Werkfeuerwehren,
c. Berücksichtigen berufsgenossenschaftlicher Vorschriften der Ersten Hilfe.
2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitsschutz-, Brandschutz- und Umweltschutzrecht“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetzte, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu kennen sowie bei ihrer Einhaltung in der Praxis mitzuwirken. Die Fähigkeit umfasst, Störungen zu beurteilen und Maßnahmen einzuleiten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a. Mitwirken bei der Umsetzung der aus dem Arbeitsschutzrecht abgeleiteten Vorschriften für die betriebliche Praxis,
b. Mitwirken bei der Umsetzung der aus dem Umweltschutz- und Gefahr-gutrecht abgeleiteten Vorschriften in die Gefahrenabwehr sowie in die betriebliche Praxis
c. Mitwirken bei der Vermeidung von Abfall sowie der umweltschonenden Entsorgung von Stoffen und Materialen,
d. Berücksichtigen der Grundsätze des vorbeugenden Brandschutzes im Baurecht.
3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Technische Regeln und Rechtsvorschriften“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Vorschriften, Bestimmungen und berufsbezogene technische Regeln in Bezug auf den Gefahrenschutz zu beachten. In diesem Rahmen können folgende
Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a. Berücksichtigen der einschlägiger Vorschriften und technischer Regel-
werke zum Betrieb und zur Instandhaltung von Geräten und Anlagen des
Gefahrenschutzes,
b. BerüBerücksichtigen des autonomen Satzungsrechtes der Berufsgenossen-schaften bei Betrieb und Instandhaltung von Geräten und Anlagen des Gefahrenschutzes,
c. Berücksichtigen von Herstellervorgaben für Betrieb und Instandhaltung von Geräten und Anlagen des Gefahrenschutzes.
(4) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben gem. § 3 Abs. 3 je mindestens 60 höchstens 75 Minuten, zusammen höchstens 150 Minuten. Die Bearbeitungsdauer für die praktischen Aufgaben gem. § 3 Abs. 3 beträgt insgesamt mindestens 60 Minuten und höchstens 75 Minuten. Das anschließende situationsbezogene Fachgespräch soll mindestens 15 und höchstens 20 Minuten dauern.
§ 5
Ergänzungsprüfung
Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung in einzelnen Handlungsbereichen freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser DIHK-Empfehlung entspricht. Eine vollständige Freistellung und eine Freistellung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch ist nicht zulässig.
§ 7
Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen sind einzeln zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in allen Handlungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäss § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
§ 8
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Wer an einer Wiederholdungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Rechtsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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